Allgemeine Bedingungen im Tierheim Leipzig bei Vermittlungen von Tieren an Dritte, ohne Beachtung von Anzahl und Geschlecht „Übernehmer“ genannt, durch den Ersten Freien Tierschutzvereins Leipzig und Umgebung e.V. (TSV)
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Tiervermittlung, der TSV ist nicht verpflichtet, eine Vermittlung durchzuführen, bzw. ein Tier an einen Interessenten zu übergeben.
Übernehmer können nur natürliche Personen sein, welche die gesetzliche Volljährigkeit erreicht haben und geschäftsfähig sind, also zum Zeitpunkt der Tierübernahme nicht unter Betreuung, insbesondere Vermögensvorsorge, stehen. Die Eignung von Personen zur Übernahme des gewünschten Tieres, körperlicher/gesundheitlicher Zustand, fachliche Eignung, wirtschaftliche Voraussetzungen etc., ist zu Beginn des Vermittlungsprozesses durch die vermittlungsführenden Tierheimmitarbeiter abzuklären. Bei Uneinigkeit ist der Vorgang an den Geschäftsführer zu übergeben.
Bei juristischen Personen ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung durch die handelnde Person durch Auszüge aus den Erfassungsregistern der jeweiligen Amtsgerichte nachzuweisen.
Der TSV vermittelt Tiere in neue Halterverhältnisse und klärt vorab die Eigentumsverschaffung. Nachhaltigkeit der Vermittlung und artgerechte Haltung haben oberste Priorität. Der TSV handelt nicht mit Tieren, Erwartungen von Übernehmern haben bei der Vermittlung keine Priorität.
Bedingungen zur Vermittlung, Eigentumsverschaffung und Haftungs-einschränkungen sind den jeweiligen Vertragstexten zu entnehmen.
Der Vertragsabschluss erfolgt nur mit der übernehmenden Person direkt. Vermittlungen zwecks Weitergabe/Schenkungen etc. sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die übernehmende Person kann nach Vertragsabschluss einen Dritten zur Abholung des Tieres schriftlich bevollmächtigen.
Die Vermittlung erfolgt stets unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tieres. Dazu zählen insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse zur artgerechten Haltung, rassetypische Besonderheiten, alters- und gesundheitsbedingte Besonderheiten, ausbildungstypische Eigenschaften und die Individualität des Tieres. Bei den Rahmenbedingungen einer Tierhaltungsbewertung orientieren wir uns über den gesetzlichen Forderungen hinaus an den Vorgaben der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V., unserem Dachverband, und den Empfehlungen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT).
Bei mehreren Interessentenbekundungen auf ein Tier entscheidet bei vergleichbaren Haltungsbedingungen das Zeitprinzip. Bei qualitativ unterscheidbaren Bedingungen erfolgt die Vermittlung an den Interessenten, welcher voraussichtlich die besten artgerechtesten Haltungsbedingungen bieten kann.
Tierarten, welche nach wissenschaftlichen Erkenntnissen in Einzelhaltung nicht artgerecht gehalten werden können, werden grundsätzlich nicht in eine Einzelhaltung vermittelt, selbst wenn dies nach deutschem Recht noch rechtskonform ist, wie z. B. bei Vögeln. Ausgenommen davon sind lediglich Einzelfälle, bei denen eine Unverträglichkeit mit Artgenossen nachgewiesen ist.
Bei der Vermittlung zu Artgenossen entscheiden die vermittlungsführenden Tierpfleger bezüglich der Eignung in Bezug auf Alter und Sozialisierungssituation. Bei der Vermittlung des jeweils anderen Geschlechts kann der TSV einen Nachweis über die erfolgte Unfruchtbarmachung verlangen, bzw. auf eine Übergabe nach einer Unfruchtbarmachung bestehen. Eine Vergesellschaftung von Tieren unterschiedlicher Art, wie z.B. Meerschweine und Kaninchen, erfolgt grundsätzlich nicht.
Bei Vermittlungen mit bereits beim Übernehmer vorhandenen Tieren erfolgt eine Verträglichkeitsprüfung wie folgt:
bei Hunden – im Tierheim unter Aufsicht der vermittlungsführenden Tierpfleger
bei Katzen, Kleinsäugern und Vögeln während der Probezeit beim Übernehmer
Bei Tierarten, bei denen die Gefahr einer unerwünschten Vermehrung besteht und bei denen einzelne Tiere unkastriert abgegeben werden, das sind z. B. Katzen vor dem Erreichen des sechsten Lebensmonats, erhebt der TSV eine Anzahlung auf die Kastration in Höhe der jeweiligen Gebührenordnung, einzusehen im Tierheim, und übergibt für diesen Betrag einen Gutschein, welcher bei einem Tierarzt der freien Wahl zur anteiligen Begleichung der Kastrationskosten eingereicht werden kann. Die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen TSV und Tierarztpraxis. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung ist eine Annahmeverweigerung der Tierarztpraxis. Dann erfolgt die Erstattung an den Übernehmer gegen Vorlage der Tierarztrechnung und des Gutscheins im Original. Ist in Folge des Todes des Tieres die Kastration gegenstandslos, erfolgt gegen Nachweis der Todesfeststellung durch einen Tierarzt und die Rückgabe des Gutscheins die Rückerstattung.
Zur Bewertung der Haltungssituation zählen z.B. auch das Verhältnis von Wohnetagenhöhe zu Tiergewicht, Hund, und dem körperlichen Zustand des Übernehmers. Übernehmer müssen in der Lage sein, den Hund mehrfach pro Tag von der Wohnetage auf die Straße und zurück tragen zu können, sofern kein Fahrstuhl zur Verfügung steht. Dies ist individuell vom Vermittler im Tierheim realistisch einzuschätzen. Weiterhin die Zeit, welche ein Tier allein verbringen muss oder die Alters- und Gesundheitssituation der Übernehmer(familie) zu beachten. Wenn die zu erwartende durchschnittliche Lebenserwartung des Tieres das fünfundachtzigste Lebensjahr des Interessenten übersteigt, so kann eine Vermittlung nur erfolgen, wenn im Vertrag eine weitere Übernehmeroption festgehalten wird und der Vertrag vom Ersatzübernehmer unterzeichnet wird. Dies stellt keine Altersdiskriminierung dar, sondern dient dem Schutz des Tieres vor einer erneuten Aufnahme im Tierheim im fortgeschrittenen Alter. Ausgenommen davon sind Abgaben von Tieren mit einer Lebenserwartung, welche in jedem Fall höher ist, als die Lebenserwartung des Übernehmers. ((Land)schildkröten) Tiere werden grundsätzlich nicht zur gewerblichen/nebengewerblichen und/oder ehrenamtlichen Leistungserbringung vermittelt. Das betrifft die Nutzung von Tieren im Schutzdienst, in der Patientenbetreuung/Assistenz, bei nichttherapeutischen tiergestützten Aktivitäten (wie z. b: Schulhunde), Beteiligungen an sogenannten Streichelgehegen und einer jagdlichen Führung. Über Ausnahmen entscheidet ausschließlich der Geschäftsführer. Davon nicht betroffen ist Hundesport oder eine Ausbildung im Rettungsdienst. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Nutzung in der Zucht/Vermehrung.
Eine Vermittlung von Hunden in eine reine Zwingerhaltung erfolgt grundsätzlich nicht, unabhängig von der Konformität der Zwingeranlage zur Hundehalterverordnung.
Die Zustimmung zur Außenhaltung von Tieren ist immer abhängig von der Eignung des Tieres dafür, vom gesundheitlichen Zustand der Tiere, der Gewöhnung und der jahreszeitlich bedingten Fellentwicklung.
Der TSV erhebt für die Vermittlung eines Tieres eine Schutzgebühr in Höhe der jeweils gültigen Gebührenordnung, welche vor Ort im Tierheim eingesehen werden kann. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, im Einzelfall von dieser Gebührenordnung abzuweichen. Während der Zeit der befristeten Übergabe ist die Schutzgebühr als Kaution zu hinterlegen.
Die Schutzgebühr hat die Funktionen:
A: sicherzustellen, dass Tiere nicht leichtfertig übernommen werden,
B: zu klären, ob die materiellen Mittel zur Tierhaltung vorausgesetzt werden können. Die Schutzgebühr ist kein Kaufpreis, denn sie steht in keinem Verhältnis zum angenommenen Marktwert. Eine Zahlung der Schutzgebühr in Raten ist mit Verweis auf Punkt B nicht möglich.
Tiere werden grundsätzlich nicht reserviert. Für Tiere, welche noch keine Vermittlungsfreigabe haben, können sich Interessenten aber als potentielle Übernehmer erfassen lassen.
Jeder Interessent füllt zu Beginn eines Vermittlungsvorgangs eine Selbstauskunft wahrheitsgemäß aus. Das Nichtausfüllen oder falsche Angaben führen zum sofortigen Beenden des Vermittlungsvorgangs.
Der Vermittlungsvorgang ist bis zum Vertragsabschluss unverbindlich, Übernehmer/Interessent und TSV können dementsprechend im laufenden Vermittlungsverfahren jederzeit die Vermittlung begründungslos beenden.
Schlichter bei Streitigkeiten ist der Vereinsgeschäftsführer als Leiter des Tierheims.
